Urteil: Details

Zivilrecht

Katzen

KG Berlin

03.06.1991

24 W 6272/90; NJW-RR 1991, 1116

Sachverhalt

Der Antragsgegner hielt in seiner 42qm großen 1-Zimmer-Wohnung zeitweise bis zu 14 Katzen. Der Antragsteller beantragte, den Antragsgegner zur Abschaffung sämtlicher Katzen zu verpflichten. Das AG verpflichtete den Antragsgegner zur Reduzierung der Katzenzahl auf vier sowie zum Ersatz sämtlicher Schäden, die durch Mietminderungen aufgrund der Geruchsbildung wegen einer höheren Katzenzahl entstanden.

Beurteilung

Auch unter Berücksichtigung des ungepflegten und teilweise stark instandsetzungsbedürftigen Zustandes der Wohnanlage und der einfachen Wohngegend überschritt jedenfalls die Haltung von mehr als vier Katzen in der kleinen Wohnung das Maß des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Ein solcher Gebrauch entsprach nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen.

Entscheidung

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners blieb erfolglos.