Urteil: Details

Zivilrecht

Haustiere

OLG Frankfurt

19.12.1991

6 U 108/90; WuM 1992, 56

Sachverhalt

Die Parteien waren eingetragene Vereine. Im Streit war die Klausel in Mietverträgen, das Halten von Haustieren sei unzulässig.

Beurteilung

Insbesondere im Hinblick auf Kleintiere wurde deutlich, dass gegen deren Haltung nahezu unter keinem Gesichtspunkt ein sachlicher Einwand erhoben werden konnte. Ebenso verhielt es sich bei einer Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen (z. B. Blindenhund). Zwar hatte der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, welches Tier der Mieter in welcher Art und Weise halten wollte. Dem könne aber durch einen echten Erlaubnisvorbehalt Rechnung getragen werden, so dass zumindest das totale Verbot in Formularmietverträgen nicht die nach § 9 Abs. 1 AGBG geschuldete Bilanz der gegenseitigen Interessen berücksichtigte (Übermaßverbot).

Entscheidung

Der Klage wurde stattgegeben