Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde, Katzen

OLG Celle

31.01.2003

4 W 15/03; ZMR 2003, 440

Sachverhalt

In der Eigentümerversammlung wurde für die Zukunft eine Beschränkung der Tierhaltung der einzelnen Eigentümer beschlossen. Die Hausordnung sah eine Beschränkung der Tierhaltung nicht vor. Die Klage gegen die Beschränkungen hatte keinen Erfolg.

Beurteilung

Die nach der Hausordnung gestattete unbeschränkte Tierhaltung barg generell die objektive Gefahr unzulässiger Belästigungen anderer Wohnungseigentümer in sich. Nach typisierender Betrachtung war die Beschränkung auf einen Hund bzw. eine Katze pro Wohneinheit wirksam. Beim Versterben eines von mehreren zuvor gehaltenen Tieren gab es keinen Bestandsschutz.

Entscheidung

Die Berufung blieb ohne Erfolg.