Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Zucht / Handel Tier Pon-Rassehunde Gericht OLG Hamm Datum 07.02.1990 Aktenzeichen 13 U 62/88; NJW-RR 1990, 1052 Sachverhalt Der Mischlingsrüde des Beklagten suchte die läufigen Pon-Rassehündinnen des Klägers auf und deckte zumindest eine von ihnen, welche fünf Mischlinswelpen zur Welt brachte. Die andere Hündin ließ sich anschließend nicht von einem Pon-Rüden decken. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zahlte 2.000 DM. Die auf weitere 20.000 DM gerichtete Klage wurde vom LG abgewiesen. Beurteilung Der Hundehalter einer läufigen Rassehündin hatte zur Verhinderung eines unerwünschten Deckaktes besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Waren die Sicherheitsmaßnahmen im Freien nicht ausreichend, so durfte der Halter seine läufige Hündin außerhalb des Hauses nicht ohne Aufsicht halten. Der Hundehalter war jedoch zur Schadensminderung nicht zu einem Trächtigkeitsabbruch verpflichtet. Er durfte auch Mischlingswelpen aufziehen. Entscheidung Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht