Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Zuchtpudel

LG Stuttgart

22.05.1990

21 O 161/90; NJW-RR 1991, 446

Sachverhalt

Nach Auflösung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Beklagte die im Eigentum der Klägerin stehenden drei Zuchtpudel trotz Herausgabeverlangens der Klägerin zurückbehalten mit der Begründung, die Klägerin schulde ihm die Herausgabe eines Pkw. Die Klägerin machte geltend, der Beklagte habe ihr dieses Fahrzeug geschenkt. Die Parteien haben den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Beurteilung

Aus dem Grundsatz, dass der Mensch aus Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen hatte, ergab sich, dass eine rein sachenrechtliche Betrachtungsweise dem Tier als Mitgeschöpf nicht mehr gerecht wurde. Es war anerkannt, dass Hunde auf die Person des Halters fixiert waren. Weil das Ergebnis fremder Beeinflussungen nicht von vornherein erkennbar war, andererseits aber ein durch entsprechende Behandlung eingetretener Charakterschaden beim Tier irreparabel war, verbot es sich, ein Zurückbehaltungsrecht an Hunden, zumal an Zuchthunden, anzunehmen.

Entscheidung

Das LG hat dem Beklagten die Kosten auferlegt.