Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Zucht / Handel Tier Hund Gericht LG Fulda Datum 18.09.1992 Aktenzeichen 1 S 108/92; NJW-RR 1993, 886 Sachverhalt Durch Vertrag verkauften die Kläger eine Hündin an die Beklagte. Diese verpflichtete sich, unter Anrechnung von 1.800 DM den Klägern die Hündin zu bestimmten Zeiten zu Zuchtzwecken zu überlassen. Für den Fall der unsachgemäßen Haltung und Pflege sowie der Verletzung der Überlassungspflicht behielten sich die Kläger das Recht vor, die Hündin zum Welpenpreis zurückzukaufen. Die Kläger haben ihr Wiederkaufsrecht geltend gemacht. Das AG hat die Beklagte verurteilt, die Hündin Zug um Zug gegen Zahlung an die Kläger herauszugeben. Beurteilung Die Beklagte hat die ihr obliegende Pflicht, die Hündin zu Zuchtzwecken den Klägern zu überlassen, verletzt. Obwohl einzelne Passagen des gemischten Kauf- und (Zucht-) Mietvertrages als zu unbestimmt eingestuft werden mussten, war hierdurch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Nachdem sich die Beklagte mit dem Abschluss des Kaufvertrages und der Anlage darauf eingelassen hatte, es gemeinsam mit den Klägern zu erreichen, die Hündin zu Zuchtzwecken heranzubilden, war die Beklagte an diesen Vertrag gebunden und durfte die erforderliche Zusammenarbeit mit den Kläger nicht aufkündigen. Entscheidung Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht