Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Zuchthengst

BVerfG

30.12.1993

1 BvR 1368/90; NJW-RR 1994, 663

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Eigentümer des Hengstes „Calvados jun.“ und Betreiber einer Deckhengststation, hatte sich dagegen gewehrt, dass die beklagte Züchtervereinigung die Eintragung des Tieres in ihr Hengstbuch versagte. Er hatte zunächst darlegen müssen, dass die Streichung des Hengstes „Calvados I“, dessen Abkömmling „C. jun.“ war, rechtswidrig war. Daraufhin wurde ein Abstammungsnachweis erteilt, ein Brandzeichen jedoch verweigert. Nach der Körung wurde die Eintragung ins Hengstbuch verweigert, da das Tier nicht zur Besichtigung vorgeführt wurde. Daraufhin hatte der Beschwerdeführer den Hengst von einer anderen Züchtervereinigung kören und brennen lassen. Das OLG hatte die Berufungen zurückgewiesen, da die Beklagte neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Zuchtbuch ein Hengstbuch führte, für dessen Eintragungen sie satzungsmäßig eigene Voraussetzungen aufstellen durfte.

Beurteilung

Die Beklagte leitete besondere Anforderungen für die Eintragung in ihr Hengstbuch unmittelbar aus dem in der Satzung umschriebenen Zuchtziel her. Dieses stimmte in jeder wesentlichen Hinsicht mit demjenigen für das Hannoversche Warmblut überein, welches das BVerfG als nicht hinreichend bestimmt beurteilt hatte (NJW 1993, 2599). Somit durfte die Regelung nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit in Art.12 GG grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden. Die durch das OLG beigelegten Erörterungen zur Führung von Zucht- und Hengstbuch stellten selbständig tragende und keine Hilfserwägungen dar. Die Beteiligten hatten keine Gelegenheit, sich zur Registerführung durch die Beklagte zu äußern.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg.