Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Zucht / Handel Tier Rinder Gericht OLG Schleswig Datum 19.03.1999 Aktenzeichen 1 U 217/98; AgrarR 1999, 245 Sachverhalt Der Kläger züchtete Fleischrinder. Er verlangte von der nach dem TierZuchtG anerkannten Züchtervereinigung, in der er Mitglied war, die Verschaffung der in ihrem Zuchtbuch enthaltenen Daten für seine Zuchttiere. Er benötigte diese Daten, wenn er ein Zuchttier abgeben, insbesondere verkaufen wollte. Der Kläger hatte die Züchtervereinigung wechseln wollen, nachdem es bei der Beklagten zu Auseinandersetzung über den Umgang mit den Daten im Zusammenhang mit dem Auftreten von BSE gekommen war. Das LG hatte seinem Verlangen der Herausgabe der Daten in Schriftform stattgegeben. Die Beklagte verlangte die für die Erteilung von Zuchtbescheinigungen pro Tier fälligen Kosten. Beurteilung Der Anspruch des Züchters auf Datenübermittlung bei seinem Ausscheiden aus einer Züchtervereinigung folgte aus der ehemaligen Mitgliedschaft im Zusammenwirken mit Treu und Glauben. Er konnte jedoch nur verlangen, dass seine ehemalige Züchtervereinigung den Zuchtbuchauszug einer anderen staatlich anerkannten Züchtervereinigung seiner Wahl erteilte, also nicht ihm selbst. Entscheidung Die Berufung des Beklagten hatte nur insofern Erfolg, als die Daten nur an die Züchtervereinigung herausgegeben werden mussten. Zurück zur Übersicht