Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Pferde

BGH

06.12.1999

II ZR 169/98; NJW-RR 2000, 758; (OLG Schleswig)

Sachverhalt

Der beklagte Pferdezuchtverein strich einen gekörten Hengst des Klägers aus dem Zuchtbuch und trug ihn fünf Jahre später nach einem hierüber geführten Rechtsstreit wieder ein. Während dieser Zeit weigerte sich der Beklagte, einem Abkömmling des Hengstes einen Abstammungsnachweis zu erteilen. Vom Deutschen Pferdezuchtverein erhielt der Abkömmling einen Abstammungsnachweis und ein Brandzeichen und wurde später gekört. Die vom beklagten Verband geforderte Bonitätsprüfung lehnte der Kläger ab. Der Kläger verlangte Schadensersatz für entgangene Deckgelder. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht angenommen. Die Entscheidungen wurden vom BVerfG aufgehoben (30.12.1993, NJW-RR 1994, 663). Das LG wies die Klage erneut ab, die Berufung wurde zurückgewiesen.

Beurteilung

Bei den Begriffen „Hengst-“ und „Zuchtbuch“ handelte es sich um das gesetzlich vorgeschriebene Zuchtbuch des TierzuchtG. Über die Eintragung von Pferden in Zuchtbücher entschieden im maßgeblichen Zeitpunkt private Züchtervereinigungen auf Grund ihrer autonom gesetzten Maßstäbe. Jedoch hatte die zuständige Züchtervereinigung gemäß § 5 Abs. 6 der zu dieser Zeit geltenden Fassung des TierzuchtG die Körentscheidung in das Zuchtbuch einzutragen; zusätzliche Voraussetzungen durfte sie nicht aufstellen. Für die rechtliche Beurteilung der Eintragung in das Zuchtbuch war nicht die Vereinsautonomie der entscheidende Maßstab. Die Berufsfreiheit hatte dieser gegenüber Vorrang. Aufgrund des unbestimmt umschriebenen Zuchtziels entfiel die innere Rechtfertigung für die Bonitätsprüfung. Eine von der Entscheidung des weniger traditionsreichen Deutschen Pferdezuchtverein abweichende Beurteilung hätte einer Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung erfordert.

Entscheidung

Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.