Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Schäferhund

BGH

03.04.2000

II ZR 373/98

Sachverhalt

Der beklagte Verein war nach seiner Satzung „der zuchtbuchführende Rassezuchtverein für den deutschen Schäferhund“. Der Kläger, dessen Mitglied, wehrte sich mit seiner auf Feststellung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen eine ihn treffende Vereinsstrafe. Der Beklagte hatte die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Die Eintragung der Schiedsklausel war durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, dem der Kläger nicht zugestimmt hatte, in die Satzung aufgenommen worden. Die Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg.

Beurteilung

Dem Mitglied des eingetragenen Tierzuchtvereins, der das Zuchtbuch und das Körbuch führte, konnte die nach seinem Beitritt in die Satzung aufgenommene Schiedsklausel nicht entgegengehalten werden, wenn es dieser Satzungsänderung nicht zugestimmt hatte und sich vor den ordentlichen Gerichten gegen die Vereinsstrafe wandte. Das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten hatte Verfassungsrang. Zwar kann die Schiedsgerichtsbarkeit für einzelne Sachbereiche zugelassen werden, in denen die streitenden Parteien aufgrund ihrer Privatautonomie berechtigt sind, einen Vergleich zu schließen; Dieses Grundrecht verlangte jedoch, dass die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsklausel und der damit verbundene Verzicht auf die staatliche Rechtsprechung auf dem freien Willen der Betroffenen beruhten.

Entscheidung

Die Revision führte zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.