Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Zuchttiere

BGH

04.04.2001

VIII ZR 154/00

Sachverhalt

Die Vorinstanzen hatten den Beklagten in dem Streit um einen Handel mit Zuchttieren antragsgemäß zur Zahlung von 400.000 DM nebst 16% Mehrwertsteuer verurteilt und die Widerklage abgewiesen.

Beurteilung

Der Handel mit Zuchttieren unterlag lediglich dem ermäßigten Steuersatz. Die Mehrwertsteuerforderung war deshalb nur in Höhe von 7% gerechtfertigt. In der Höhe der Differenz von 9% (=36.000 DM) hätte daher die Revision des Beklagten Erfolg gehabt, wenn die Parteien den Rechtsstreit insoweit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten.

Entscheidung

Der Beklagte hatte 12/13 und die Klägerin 1/13 der bis zur Entscheidung des Senats über die teilweise Annahme der Revision entstandenen Kosten zu tragen. Die danach entstandenen Kosten trug die Klägerin alleine.