Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Zucht / Handel Tier Zuchttiere Gericht BGH Datum 04.04.2001 Aktenzeichen VIII ZR 154/00 Sachverhalt Die Vorinstanzen hatten den Beklagten in dem Streit um einen Handel mit Zuchttieren antragsgemäß zur Zahlung von 400.000 DM nebst 16% Mehrwertsteuer verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Beurteilung Der Handel mit Zuchttieren unterlag lediglich dem ermäßigten Steuersatz. Die Mehrwertsteuerforderung war deshalb nur in Höhe von 7% gerechtfertigt. In der Höhe der Differenz von 9% (=36.000 DM) hätte daher die Revision des Beklagten Erfolg gehabt, wenn die Parteien den Rechtsstreit insoweit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten. Entscheidung Der Beklagte hatte 12/13 und die Klägerin 1/13 der bis zur Entscheidung des Senats über die teilweise Annahme der Revision entstandenen Kosten zu tragen. Die danach entstandenen Kosten trug die Klägerin alleine. Zurück zur Übersicht