Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Pferde

BGH

13.12.2001

I ZR 164/99; NJW-RR 2002, 1039; (Frankfurt a.M.)

Sachverhalt

Der Kläger, ein Tiroler Haflingerzuchtverein, hatte etwa 95% der Hengstfohlen seiner Mitglieder als nicht zur Zucht geeignet ausgesondert und verweigerte diesen die Ausstellung von Abstammungsnachweisen. Mitglieder des beklagten Hessischen Zuchtvereins hatten solche Fohlen gekauft und der Beklagte stellte ihnen Abstammungsnachweise aus und nahm sie in sein Zuchtbuch auf. Die Klage wegen Verstoßes gegen das Tierzuchtrecht, als wettbewerbswidrig sowie wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wurde vom LG abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Beurteilung

Den tierzuchtrechtlichen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass diejenigen Tiere generell von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sind, die weder im Verbandsbereich der das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer anderen Zuchtorganisation, in deren Bereich sie geboren sind, eingetragen worden sind. Ein Ausschluss ergibt sich grundsätzlich auch nicht für solche Tiere, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert worden sind.

Entscheidung

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.