Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Zucht / Handel Tier Puten Gericht BGH Datum 06.06.2002 Aktenzeichen X ZR 214/00 Sachverhalt Der Kläger war Landwirt und befasste sich mit der Aufzucht und Mast von Puten. In zwei Stallkomplexen löste jeweils ein Stallcomputer im Falle einer Störung über ein an ein Telefon gekoppeltes Selbstwahlgerät Alarm aus. Das von der Beklagten gelieferte und installierte Gerät konnte auf vier Telefonnummern programmiert werden, die es nacheinander und mindestens zweimal anwählte, bis der Alarm durch persönliche oder automatische Antwort zwei Rückmeldungen je Anschluss erhielt. Wegen einer Besprühung der Tiere mit einem Medikamentennebel wurden die Lüftungsklappen des Stalles geschlossen und der zuständige Mitarbeiter vergaß, sie wieder zu öffnen. Durch den hierdurch verursachten Temperaturanstieg verendete ein Großteil der Puten. Die Tochter nahm unter der Festnetznummer den Alarm entgegen, wovon sie den Kläger unterrichtete. Das anzuwählende Mobiltelefon des Klägers war ausgeschaltet. Das LG hat die Schadensersatzklage abgewiesen, die Berufung blieb ohne Erfolg. Beurteilung Es waren in der Vergangenheit Fehlalarme aufgetreten, so dass eine ein- oder auch zweimalige Kontaktierung keine tatsächliche Alarmmeldung enthalten hatte. Die Störung war dann zwischenzeitlich behoben worden. Der Kläger wäre hingegen bei einer Mehrfachmeldung der Ursache des Alarmrufes nachgegangen. Eine der programmierten Nummern sollte einen weiteren Festnetzanschluss des Klägers kontaktieren. Ein Mitarbeiter der Beklagten hatte jedoch bei einer Neuprogrammierung des Gerätes nicht die Festnetznummer des Klägers, sondern eines Dritten eingegeben. Die Fehlprogrammierung war somit für den Schaden mitursächlich gewesen. Da ein oder zwei Alarmrufe, denen keine weiteren folgten, darauf hindeuteten, dass entweder eine Fehlmeldung vorlag oder die Störung bereits durch einen Mitarbeiter des Hofes behoben worden war, lag es nicht außerhalb des zu erwartenden Geschehens, wenn der Kläger erst reagierte, wenn ihm weitere Anrufe signalisierten, dass tatsächlich eine nicht behobene Störung vorlag. Entscheidung Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Zurück zur Übersicht