Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Landseer- Hunde

BGH

27.05.2004

III ZB 53/03; (OLG Köln)

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigte, ihre Hundezucht unter internationalen Zwingerschutz zu stellen. Aufgrund einer Empfehlung des Dachverbandes, bei dem der Antrag gestellt werden sollte, verwendete sie für den Antrag Papier mit dem Briefkopf des Antragsgegners, setzte aber ihren eigenen Namen und ihre Anschrift hinzu. Der Vorstand des Antragsgegners, eines eingetragenen Vereins zur Förderung der Zucht von Landseer-Hunden und zur Vertretung der Interessen der Liebhaber dieser Hunderasse, schloss die Antragstellerin aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Verein aus. Die Antragstellerin nahm das „Schiedsgericht“ des Antraggegners gegen diese Entscheidung in Anspruch und beantragte zudem, einen bestimmten Wurf Hunde in das Zuchtbuch einzutragen sowie entsprechende Ahnentafeln auszufertigen und ihr zu übergeben. Das OLG hatte ihrem Antrag auf Aufhebung des ablehnenden Schiedsspruches stattgegeben.

Beurteilung

Es handelte sich bei dem angerufenen Gericht nicht um ein neutrales Schiedsgericht, sondern um ein verbandsinternes Vereins- oder Verbandsgericht. Es konnte somit kein Verfahren zur Aufhebung des Vereinsbeschlusses stattfinden, da ein solches Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ausschließlich gegen Entscheidungen echter Schiedsgerichte zulässig war.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Antraggegners hatte Erfolg.