Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Kühe

BGH

22.06.2004

X ZR 136/00

Sachverhalt

Die Beklagte war Inhaberin eines Patents, welches ein Verfahren und eine Vorrichtung betraf, welche die elektronische Erfassung der in einem Laufstall befindlichen Kühe beschrieb. Neben der bereits möglichen Steuerung einer Fütterungsanlage, die den jeweiligen Tieren das richtige Futter in einer Futterbox zuführte, beschrieb dieses Patent eine Kombination mit einer Melkvorrichtung, wodurch der richtige Melkzeitpunkt computergesteuert bestimmt wurde. Das Tier sollte die Futterbox während des Vorganges nicht verlassen können und ein automatisiertes Melkverfahren sollte die menschliche Arbeitskraft entlasten. Die Klägerin strebte an, dass das Patent für nichtig erklärt würde. Das Bundespatentgericht hat das Patent für nichtig erklärt.

Beurteilung

Die genannten Maßnahmen lagen für den Durchschnittsfachmann nahe liegend und beruhten für sich genommen nicht unbedingt auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Senat war jedoch davon überzeugt, dass ihre Kombination nicht nahe lag.

Entscheidung

Die Berufung hatte Erfolg, die Klage wurde abgewiesen.