Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Aale

BGH

14.03.2006

X ZR 46/04

Sachverhalt

Der Kläger verlangte von der im Telekommunikationsbereich tätigen Beklagten Ersatz für einen in seiner Aalaufzuchtanlage eingetretenen Schaden, der darauf zurückzuführen war, dass das von der Beklagten hergestellte und reparierte Telefonwahlgerät einen ausgelösten Alarm nicht über das Telefonnetz absetzen konnte. Bei Störungen der computergestützten Steuerung der Wasserbelüftung und –reinigung in den verschiedenen Wasserbecken außerhalb der Arbeitszeiten sollte automatisch eine telefonische Meldung an den zuständigen Mitarbeiter erfolgen. Durch einen Umbau an dem Fernwirkmodem, über den der Kläger durch die Beklagte nicht informiert wurde. wurde die Telefonverbindung unterbrochen, so dass eine Warnmeldung nicht weitergegeben werden konnte. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das OLG hat den Schaden niedriger angesetzt und ein 50%iges Mitverschulden angenommen.

Beurteilung

Dem Kläger konnte kein Mitverschulden angelastet werden. Die Mitarbeiter hätte nicht an jedem Feierabend einen Test der Anlage durchführen müssen, um jegliche Fehler auszuschließen. Ein Testalarm hätte nur solche Fehler ausschließen sollen, die vom Gerät nicht selbständig angezeigt wurden. Der tatsächlich aufgetretene Schaden trat jedoch auf, weil die eingebauten Schutzmechanismen des Systems defekt waren. Dieser Schaden fiel somit nicht unter den Schutzzweck der Obliegenheit des Klägers zum Testalarm.

Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte Erfolg.