Urteil: Details

Öffentliches Recht

Wildtiere

Zirkustiere

VG Chemnitz

30.07.2008

1 L 206/08

Sachverhalt

Der Antrag stellende Zirkus begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Einbeziehung in die Auswahl der Bewerber um ein Zirkusgastspiel. Die Stadt hatte eine Platzvergabe an Zirkusse, die Menschenaffen, Tümmler, Delfine, Greif-vögel, Flamingos, Pinguine, Nashörner, Wölfe, Giraffe und Elefantenbulle mitführen und auftreten lassen wollen durch Stadtratsbeschluss ausgeschlossen.

Beurteilung

Das Verbot des Auftritts und des Mitführens der im Stadtratsbeschluss genannten Tiere greift unzulässig in die Berufsausübung des Antragstellers ein. Ein Eingriff ist aber nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich. Die Befugnis der Gemeinden, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, stellt keine ausreichende gesetzliche Er-mächtigungsgrundlage dar. Ein Verbot des Zur-Schau-Stellens bestimmter Tierarten in Zirkussen ergibt sich auch nicht aus dem Tierschutzgesetz.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung erteilt und die Stadt verpflichtet, den Antragsteller in die Auswahl der Bewerber um ein Zirkusgastspiel auf dem städtischen Platz einzubeziehen.