Urteil: Details

Öffentliches Recht

Zucht / Handel

Hunde

VG Neustadt a.d. Weinstraße

30.03.1992

3 L 336/92 . NW

Sachverhalt

Der Antragsteller hatte eine Erlaubnis für Zucht von und Handel mit Tieren (Hunde, Katzen, Kleintiere, Wirtschaftsgeflügel) beantragt und bereits während des sich hinziehenden Verfahrens mit Hundezucht und – pension begonnen. Wiederholte Zusagen zur Beseitigung erheblicher Mängel im personellen und im baulichen Bereich, wie vom Veterinäramt – insbesondere auch wegen der schnell steigenden Tierzahlen (zuletzt ca. 200 Hunde) – verlangt, wurden nicht eingehalten. Daraufhin ordnete die Behörde Betriebsschließung und Sofortvollzug an.

Beurteilung

Der Antragsteller hat sich als unzuverlässig erwiesen, soweit es sich um Unterbringung und Betreuung von Hunden handelte; aus Gründen der Verhältnismäßigkeit war ihm jedoch eine Frist von 2 – 3 Monaten für eine Abwicklung unter sachgerechten Auflagen einzuräumen. Für Unzuverlässigkeit auch bei Zucht von und Handel mit anderen Tieren (Katzen etc.) gab es bis dahin keinen ausreichenden Anhaltpunkt, da die Aufnahme einer solchen Geschäftstätigkeit noch nicht einmal absehbar war; insoweit war die Untersagung daher nicht gerechtfertigt.

Entscheidung

Der Antrag war teilweise erfolgreich.