Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Pferde Tier Bullen, Wildpferde Gericht Verwaltungsgericht Freiburg Datum 24.02.2010 Aktenzeichen 1 K 338/08 Sachverhalt Der Kläger organisiert in ganz Deutschland gewerbsmäßig Rodeo-Veranstaltungen mit Pferden und Rindern. In einer Betriebserlaubnis wurde ihm unter anderem untersagt, beim Wildpferdreiten Sporen einzusetzen. Außerdem dürften Hilfsmittel wie Leinen, Gurte oder Riemen, die am Tier befestigt seien, nicht unkontrolliert am Boden schleifen. Darüber hinaus wurde auch der Einsatz eines sogenannten Flankengurtes untersagt. Beurteilung Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei es nach dem Tierschutzgesetz verboten, ein Tier zur Schaustellung oder einer ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Beim Bullenreiten, Wildpferdreiten und dem Wild Horse Race würden die Tiere in ihrem Abwehrverhalten zur Schau gestellt und bei einer Vorführung mit zirkusähnlichem Charakter eingesetzt. Tiere dürften bei Rodeoveranstaltungen aber keine Schmerzen oder Schäden erleiden. Hilfsmittel und Geräte dürfen nur so eingesetzt werden, dass die Tiere dadurch nicht gequält werden. Sie seien vor einfachen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen. Dies gelte auch, wenn man die Disziplinen als Sportveranstaltungen einstufe. Lediglich das Verbot eines Flankengurts beim Bullenreiten und Wildpferdreiten sei rechtswidrig gewesen. Es sei nicht nachweisbar, dass die Verwendung des Gurts für die Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sei. Entscheidung Die Klage war teilweise erfolgreich. Zurück zur Übersicht