Urteil: Details

Öffentliches Recht

Veterinärrecht

Katze

VGH Kassel

24.09.2008

8 B 593/08

Sachverhalt

Der Landrat des Kreises Offenbach hat gestützt auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes und auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Tierschutzrechts eine Anordnung erlassen. Er untersagte der Antragstellerin, einer Tierheimbetreiberin, die weitere Aufnahme von Katzen und die Abgabe von Katzen. Es wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme angeordnet. Es waren zahlreiche Mängel in der Katzenhaltung festgestellt worden. Die Antragstellerin beantragte beim VG Darmstadt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die Anordnung. Dem Antrag wurde stattgegeben, weil nach Ansicht des VG Darmstadt zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Zuständigkeitsregelung für tierschutzrechtliche Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG bzw. ihrer Aufhebung in Hessen bestand. Gegen die Entscheidung legte der Antragsgegner, der Landkreis Offenbach, Beschwerde beim VGH Kassel ein.

Beurteilung

Es besteht in Hessen eine Zuständigkeitsregelung für tierschutzrechtliche Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG bzw. ihrer Aufhebung in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes und auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Tierschutzrechts. Darin wurde den Landräten die Zuständigkeit für den Vollzug des Veterinärwesens zugewiesen. Der Gesetzgeber hat im Ersten Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 20. Juni 2002 im Rahmen des Art. 4 (Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung) in der damals eingeführten Anlage zu § 16 a HessAGVwGO eine Regelung getroffen, in der er die Erlaubnis nach § 11 TierSchG dem Veterinärwesen zugeordnet hat. Somit war der Landrat des Kreises Offenbach für die Anordnung zuständig. Auch im Übrigen bestanden an der Rechtmäßigkeit der Anordnung keine Zweifel. Das Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Entscheidung

Der Beschluss des VG Darmstadt wurde aufgehoben und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung abgelehnt.