Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Katze

VG Göttingen

19.05.2010

1 A 288/08

Sachverhalt

Ein Verkehrsteilnehmer fand eine, offenbar bei einem Anfahrunfall verletzte Katze. Da beim Tierschutzverein niemand erreichbar war und die örtliche Polizei den Transport der Katze nicht übernahm, wurde das Tier zu einem Tierarzt gebracht. Der Tierarzt behandelte die Katze und behielt sie zunächst in seiner Praxis. Nach gescheiterten Versuchen den Tierschutzverein zu erreichen, forderte der Tierarzt die Stadt auf, die Abholung der Katze zu bewirken und die Behandlungs- sowie Versorgungskosten zu begleichen, worauf keine Reaktion folgte. Schließlich erhielt der Tierarzt die Mitteilung, dass die Stadt eine Übernahme der Kosten ablehne. Daraufhin verklagte er die Gemeinde.

Beurteilung

Das Gericht bestätigte den Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Der Arzt hat ein Geschäft der Gemeinde für diese geführt, daher hat er einen Aufwendungsersatzanspruch. Die Gemeinde ist als Fundbehörde aus § 967 BGB zur Entgegennahme und Verwahrung von Fundsachen verpflichtet. Ein Fundtier ist gemäß §§ 90a, 965 Abs. 1 BGB jedes Tier, das besitzlos, aber nicht herrenlos ist. Die Katze war zwar besitzlos, doch nicht herrenlos. Dafür sprach ihr gepflegtes Äußeres, zahmes Verhalten und eine kleine Tätowierung am Ohr.

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungs- und Versorgungskosten.