Urteil: Details

Strafrecht

in der Lehre

Hund

AG Hannover

25.03.2009

204 Ds 1252 Js 16624/08

Sachverhalt

Der Angeklagte, ein Polizeibeamter und weitere Kollegen bildeten einen Hund aus und zeichneten dies zu Ausbildungszwecken auf einem Video auf. Der auszubildende Hund galt als schwierig, stark, eigenwillig und charaktervoll. Daher wurden bei seiner Ausbildung eine „Klöterkiste“ – ein mit kleinen Steinchen und Holzstückchen gefüllter Kanister, Stachelhalsbänder mit zwei Leinen und ein Strommimpulsgerät eingesetzt. Beim Nichtbefolgen des Kommandos wurde der Hund: mit der Klöterkiste an Kopf, Schnauze und Nacken geschlagen; mit den Leinen vom Angeklagten und einer anderen Hundeführerin in verschiedene Richtungen gezogen, sodass der Hund ein Mal 11 und ein Mal 9 Sekunden mit den Vorderpfoten an der Leine in der Luft hängen blieb; mit Strommimpulsen der Stufe 12 von 15 gestraft.

Beurteilung

Der Hund hat sowohl bei dem „Aushängen“ als auch bei dem Einsatz der Klöterkiste sowie beim Einsetzen des Impulsgerätes erhebliche Schmerzen erlitten. Zwar lag eine behördliche Genehmigung für das Einsetzen des Impulsgerätes vor, doch das Einsetzen der Stufe 12 von 15 war nicht erforderlich. Der Angeklagte kann sich nicht zur Rechtfertigung seines Handelns auf das Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ im Rahmen des § 17 Nr. 2 b TierSchG berufen. Eine Ausbildung findet Grenzen in Methoden, die bei dem Tier mit erheblichen Schmerzen verbunden sind.

Entscheidung

Der Angeklagte ist wegen quälerischer Tiermisshandlung zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 875,- € verurteilt worden. Gegen das Urteil wurde am 26.05.2009 eine Berufung aufgrund der unangemessen niedrigen Strafe eingelegt.