Urteil: Details

Öffentliches Recht

Schafe / Ziegen

Schafe

VG Augsburg

19.12.2007

Au 4 E 07.1720

Sachverhalt

Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, begehrte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schlachten von Schafen ohne Betäubung für das islamische Opferfest in der Zeit vom 20. bis 23. Dezember 2007. Ihm wurde in den vergangenen Jahren eine solche Ausnahmegenehmigung bereits erteilt. Das Verwaltungsgericht lehnte jedoch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ab.

Beurteilung

Nach § 4 a Abs. 1 TierSchG darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. Die Ausnahmegenehmigung darf nur insoweit erteilt werden, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen (§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG). Zwar wurde es dargelegt, dass und warum dem Antragsteller das Schächten vorgeschrieben ist, doch es handelt sich insoweit lediglich um eine Behauptung, die einen Nachweis nicht enthält. Der Verweis auf die Internetseite des Verbands der Islamischen Kulturzentren e.V. reicht nicht aus. Der Antragsteller hat keinen ausreichenden Nachweis geführt. Es ist nicht Sache der Behörden entsprechende Nachweise beim Dachverband der Glaubensgemeinschaft der Antragsteller anzufordern.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.