Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rinder, Schafe

VG Stuttgart

19.12.2007

4 K 6315/07

Sachverhalt

Der Antragsteller, der Metzger und Mitglied eines Kulturvereins ist, begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dass dieser das betäubungslose Schlachten von bis zu 61 Schafen und 4 Rindern anlässlich des bevorstehenden moslemischen Opferfestes für Mitglieder und Gäste des Kulturvereins duldet. Zuvor hat der Antragsgegner die Ausnahmegenehmigung für das Schächten dem Antragsteller verweigert.

Beurteilung

Die Entscheidungsgründe waren auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Es reicht aus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung der Angehörigen seiner Glaubensrichtung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend ein betäubungsloses Schlachten erfordert, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Opferfest in der Zeit vom 20.12.2007 bis 22.12.2007 ausnahmsweise das Schlachten von bis zu 61 Schafen und 4 Rindern ohne Betäubung für Mitglieder des Kulturvereins und deren Gäste durch den Antragsteller zu dulden.

Entscheidung

Der Antrag hatte Erfolg.