Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Schächten

VGH Bayern

05.12.2008

9 CE 08.3225

Sachverhalt

Der Antragsteller, ein muslimischer Metzger, beantragte eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten zuvor von 100 bis 200 und im vorliegenden Verfahren von ca. 400 Schafen in seinem Schlachtbetrieb für muslimische Gläubige zum Opferfest 2008. Das VG München, Antragsgegner, verweigerte ihm die Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG.

Beurteilung

Es ist offen, ob die Abnehmergruppe des Antragsstellers eine Religionsgemeinschaft bildet, deren zwingende Vorschriften im Islam das Schächten gebieten. Zudem ist die Anzahl der Schlachttiere erheblich höher als die Zahl der angegebenen Abnehmer. Laut Antrag hätten die Abnehmer keine anderen Möglichkeiten, sich geschächtetes Fleisch zu beschaffen. Daher ist davon auszugehen, dass die Abnehmer lediglich für das Opferfest auf geschächtetes Fleisch zurückgreifen. Dies mag traditionellen Vorstellungen entsprechen, ein zwingend bindendes Schächtgebot besteht damit jedoch nicht.

Entscheidung

Die Beschwerde wurde teilweise begründet und zurückgewiesen. Der Antragsteller bekam die Ausnahmegenehmigung lediglich für 100 Tiere.