Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Rinder; Schafe

VGH Bayern

19.12.2007

25 CE 07.3425

Sachverhalt

Antragsteller beantragte eine Ausnahmegenehmigung für das Opferfest im Jahr 2007. Ein Jahr zuvor wurde bei einer Beschwerdeentscheidung in gleicher Sache zugunsten des Antragstellers entschieden, obwohl damit die Hauptsache ohne nähere Prüfungsmöglichkeit vorweggenommen wurde. Der Antragsteller wurde in dieser Entscheidung aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm obläge, eine rechtzeitige Klärung in einem Hauptsacheverfahren zu ermöglichen, wenn er – wie schon in früheren Jahren – auch im nächsten Jahr Schächtungen beabsichtigt. Trotz dieses Hinweises ist sein diesjähriger Antrag knapp einen Monat vor dem Opferfest eingegangen. Nach dessen Ablehnung hat der Antragsteller 4 Tage vor dem Festbeginn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Beurteilung

Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG vorliegen, kann unter dem gegebenen Zeitdruck bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Unter diesen Umständen fällt die Interessenabwägung diesmal zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es ist nicht Sinn des einstweiligen Rechtsschutzes, regelmäßig jährlich wiederkehrende Begehren durchzusetzen und sich gleichzeitig der Überprüfung des Anspruchs im Hauptsacheverfahren zu entziehen. Wer in dieser Weise regelmäßig selbst einen Anordnungsgrund provoziert, kann sich hierauf nicht berufen.

Entscheidung

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.