Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Katzen, Tiger, Elefanten, Wolf

VGH Bayern

20.08.1985

21 B 85 H.374

Sachverhalt

Im Jahr 1982 untersagte das Landratsamt (Beklagte) dem Kläger, der mit den Tieren handelte, das Halten gefährlicher Tiere sowie die Durchführung von Schlachtungen, soweit die dabei gewonnene Erzeugnisse nicht im eigenen Haushalt verwendet werden. Bei jeder Zuwiderhandlung ist eine Zahlung von Zwangsgeld fällig. Ein Jahr darauf stellte der Beklagte fest, dass der Kläger u.a. 2 Servalkatzen, 2 Karakulluchse, 3 Bengalkatzen sowie 1 Hirsch besaß, ferner dass der Kläger einen Tiger, einen Ozelot, 4 erwachsene Elefanten, einen Wolf sowie 4 anschließend geschlachtete Bären besessen hatte. Infolge dessen wurden Zwangsgelder von insgesamt 3.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger bestreitet dieses für den nur kurz während eines Transports bei ihm befindlichen Tiger sowie für den Wolf, außerdem seien die Tiere zahm und damit nicht mehr gefährlich.

Beurteilung

Tierhalter ist, wer ein eigennütziges Interesse an der Haltung des Tieres hat und über dessen Betreuung und Existenz entscheiden kann. Dazu zählt auch ein Tierhändler. Im Gegensatz zum bloßen Transporteur erwirbt der Tierhändler Eigentum am Tier, auch, wenn er es später verkauft oder schlachtet. In dieser Zeit entscheidet er darüber, was mit dem Tier geschieht. Ebenfalls kann die Behauptung, die Tiere seien zahm, nicht in Betracht gezogen werden, denn auch z.B. Zirkuselefanten sind immer nur in Bezug auf eine Person (hier den Dompteur) zahm.

Entscheidung

Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.