Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Legehennen

BVerwG

30.04.2009

7 C 14.08

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 1996 eine Legehennenanlage mit über 780 000 Legehennenplätzen in Sachsen. Die Legehennen werden in herkömmlichen Käfigen (sog. Legebatterien) gehalten. Die Beteiligten streiten darüber, ob die verschärften tierschutzrechtlichen Anforderungen an die artgerechte Haltung von Legehennen auch auf „Altanlagen\", die noch nach altem Recht genehmigt worden sind, unmittelbar Anwendung finden.

Beurteilung

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich. Die Interessen der Anlagenbetreiber hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Übergangsfristen angemessen berücksichtigt. Die Übergangsvorschriften verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht. Der Senat hat diese Rechtsfrage bereits mit dem Urteil vom 23.10.2008 (BVerwG 7 C 48.07, 7 C 4.08) beantwortet.

Entscheidung

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich. Die Interessen der Anlagenbetreiber hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Übergangsfristen angemessen berücksichtigt. Die Übergangsvorschriften verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht. Der Senat hat diese Rechtsfrage bereits mit dem Urteil vom 23.10.2008 (BVerwG 7 C 48.07, 7 C 4.08) beantwortet