Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Hund

VG Weimar

14.12.2009

2 K 732/08 We

Sachverhalt

Der Kläger war vom zuständigen AG rechtskräftig wegen der Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte bei einer Jagd im Nachbarrevier einen eingesetzten Jagdhund gezielt erschossen, nachdem das Tier in sein Revier eingedrungen war. Der Beklagte (zuständige Jagdbehörde) entzog dem Kläger daraufhin den Jagdschein und ordnete an, dass ihm vor Ablauf von zwei Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden dürfe. Der Kläger sei jagdrechtlich unzuverlässig. Er habe, als er den Jagdhund erschossen habe, seine Waffe und/oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet. Er kenne sich als erfahrener Jäger bei Jagdhunderassen aus und sei über die stattfindende Jagd im Nachbarrevier informiert gewesen. Es sei daher nicht glaubhaft, wenn er sich nun dahin einlasse, den Jagdhund für einen wildernden Hund gehalten zu haben.

Beurteilung

Das VG Weimar hat die Rechtsauffassung der Jagdbehörde bestätigt. Besitzt der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG (Bundesjagdgesetz) nicht, so ist ihm gemäß § 18 Abs. 1 BJagdG der Jagdschein zu entziehen. \"Leichtfertig\" verwendet würden Waffen und Munition bei grob fahrlässigem Gebrauch in einer von der Rechtsordnung missbilligten Weise. Grob fahrlässig ist dieser Gebrauch, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Im Fall des Klägers lagen solche Tatsachen vor. Ein solcher Vorfall, auch wenn er unbestritten einmalig bleibt, reicht aus, um ein missbräuchliches bzw. leichtfertiges Verwenden von Waffen oder Munition in der Zukunft anzunehmen.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.