Urteil: Details

Zivilrecht

Amtshaftung

Wildschweine

OLG Karlsruhe

05.08.2004

12 U 218/04

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Spargelackers auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Er stellte fest, dass Wildschweine das ausgetriebene Spargelkraut niedergetrampelt und abgefressen hatten. Seine daraufhin gegen einen der Jagdpächter erhobene Klage auf Ersatz des Wildschadens blieb in beiden Instanzen erfolglos, da er den Schaden nicht binnen der Wochenfrist schriftlich bei der Beklagten angemeldet hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des Wildschadens in Anspruch, weil der zuständige Gemeindebeamte die Niederschrift mehrerer fristgerechter mündlicher Schadensanzeigen amtspflichtwidrig abgelehnt habe.

Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert der Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht daran, dass er es fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gegen die pflichtwidrige Unterlassung einer Amtshandlung. Der Beklagte muss darlegen und beweisen können, dass der Kläger im Wege der unverzüglichen Dienstaufsichtsbeschwerde mit Erfolgsaussicht die Vornahme der Amtshandlung hätte bewirken können. Dies ist nicht der Fall, sodass die Beklagte sich auf § 839 Abs. 3 BGB nicht mit Erfolg berufen kann.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht verurteilte die Gemeinde zum Ersatz der Hälfte des Schadens, die andere Hälfte musste Kläger infolge des Mitverschuldens selbst tragen.