Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferd

OLG Hamm

27.05.2008

10U 63/05

Sachverhalt

Wegen Lahmheit wurde das Pferd der Klägerin in der Tierklinik des Beklagten behandelt. Der Beklagte injizierte 2 Spritzen mit einem kortisonhaltigen Medikament in die Hüftgelenke. Eine Woche später ließ sich das Pferd wegen starker Schmerzen nicht mehr aus der Box bewegen. Drei Wochen darauf wurde das Tier wegen der aussichtslosen Prognose eingeschläfert.

Beurteilung

Nach Vernehmung der Zeugen sowie Einholung zweier Sachverständigengutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Pferd fehlerhaft behandelt wurde und in Folge dessen eingeschläfert werden musste. Der Schaden, der durch den Tod des Turnierpferdes aufgrund fehlerhafter tierärztlicher Behandlung verursacht worden ist, kann aufgrund der Unmöglichkeit der Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nur nach § 251 Abs. 1 BGB ausgeglichen werden. Aus diesem Grund wurde der Klägerin als Schadensersatz der Wert des Pferdes, die Kosten für die fehlerhafte Behandlung und die Gutachterkosten für die Wertermittlung des Pferdes zugesprochen.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.