Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Tauben

OVG Niedersachsen

29.09.2009

1 LB 258/07

Sachverhalt

Die Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Mit dieser Genehmigung wurde dem Beklagten die Aufstockung der auf seinem Grundstück vorhandenen Garage und die Nutzung des aufgestockten Geschosses zur Kleintierhaltung von 39 Tauben genehmigt.

Beurteilung

In einem allgemeinen Wohngebiet ist ein Taubenschlag für 39 Tauben eine allgemein zulässige Nebenanlage. Sie bewegt sich im Rahmen dessen, was von der Rechtsprechung im Allgemeinen in reinen oder allgemeinen Wohngebieten für zulässig gehalten wird. Die Zulässigkeit im Einzelnen bestimmt sich nach den jeweils vor Ort anzutreffenden Verhältnissen. Eine Taubenzucht bewegt sich im Rahmen einer angemessenen Grundstücksnutzung, wenn sie zu einer nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Gebiet \"passenden\" Nutzung gehört. Es handelt sich also um \"eine herkömmliche oder regional traditionelle Nutzung\". Nach der Ortbesichtigung stellte das Gericht fest, dass die dem Beklagten erteilte Baugenehmigung nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschränkung oder Reduzierung der Taubenhaltung.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Dies wurde vom BVerwG am 19.01.2010 Az.: 4 B 2.10 bestätigt.