Urteil: Details

Öffentliches Recht

Schweine

Schwein

VG Stuttgart

14.04.2008

4 K 1425/08

Sachverhalt

Die Antragsteller führen einen Ferkelerzeugungs- und Mastbetrieb mit einem Bestand von ca. 1600 Schweinen. Seit mehreren Jahren hat es immer wieder Beanstandungen an der Schweinehaltung gegeben. Im Zeitraum Herbst 2007 bis März 2008 sind gravierende tierschutzrechtliche Missstände in dem Schweinehaltungsbetrieb aufgefallen. Es sind stark abgemagerte Muttersauen und verletzte Schweine vorgefunden worden, die getötet hätten werden müssen. Weiter sind halb aufgefressene tote Tiere und lebend angefressene Tiere aufgefunden worden. Ca. 100 Schweine wurden in völliger Dunkelheit gehalten. Einige der Tiere hatten keinen Zugang zu Wasser. Das zuständige Landratsamt (Antragsgegner) hat den Antragstellern die Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art untersagt.

Beurteilung

Bei einer Tierhaltung, die zu Erkrankungen und damit erheblichen Leiden der Tiere und zum Teil sogar zu ihrem Tod geführt hat, ist ein Tierhaltungsverbot rechtens. Die Untersagung der Haltung von Tieren ist nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gerechtfertigt. Danach kann die zuständige Behörde demjenigen, der der Anordnung grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren jeder Art untersagen. Außerdem haben die Antragsteller wiederholt von ihnen gehaltenen Schweinen erhebliche, lang anhaltende Schmerzen und Leiden sowie Schäden zugefügt. Auch soweit die Antragsteller die Verhältnismäßigkeit zwischen der Zahl der beschädigten Tiere und der Gesamtzahl des gesamten Tierbestandes in Zweifel ziehen, bleiben sie ohne Erfolg.

Entscheidung

Die Anträge wurden zurückgewiesen.