Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Pferde, Hunde

OVG Niedersachsen

19.11.2008

1 ME 233/08

Sachverhalt

Das Grundstück der Antragsteller ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Im März 1980 wurde der Bau eines Stalles genehmigt. Im Grundstücksbereich waren mehrere Paddocks angelegt, wo 7-8 Pferde und im Wohnhaus 6 Hunde gehalten wurden. Anfang 2008 haben sich die Nachbarn über Lärm- und Geruchsbelästigungen beschwert. Im April 2008 ordnete das VG Lüneburg (Antragsgegner) an, die Anzahl der Pferde auf dem Grundstück auf vier und die Anzahl der Hunde auf zwei zu reduzieren und die Paddocks nicht mehr zu benutzen. Die Antragsteller wenden sich gegen diese Anordnung.

Beurteilung

Die Haltung von Pferden entspricht regelmäßig nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Ein \"Wohnen mit Pferden\" ist daher im allgemeinen Wohngebiet meist unzulässig. Wird aber ein Pferdestall genehmigt, so liegt in dieser Genehmigung zugleich eine Begrenzung der Zahl der zu haltenden Pferde. Auch eine Hundehaltung ohne Zwinger kann baurechtlich unzulässig sein. Bei größerer Hundezahl ändert sie ggfs. den Charakter des Wohnhauses selbst in genehmigungsbedürftiger Weise. Die Haltung von 6-7 größeren Hunden im allgemeinen Wohngebiet ist auf keinen Fall so möglich, dass die Lebensäußerungen der Tiere den Nachbarn verborgen bleiben. Die Begrenzung der Tierhaltung im allgemeinen Wohngebiet auf vier Pferde und zwei Hunde ist sachgerecht.

Entscheidung

Die Beschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg.