Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Schafe

VGH Bayern

24.11.2009

9 CE 09.2917 und 9 CE 09.2903

Sachverhalt

Der Antragsteller ist ein muslimischer Metzger. Im Jahr 2009 hatte er eine Erteilung der Erlaubnis zum Schächten für das Opferfest (vom 27. bis 28. November 2009) im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, was ihm vom VG München (Antragsgegner) verweigert wurde.

Beurteilung

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass der Antragsteller konkret darlegt, dass er einer Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet und die für sich die zwingende Notwendigkeit, des betäubungslosen, rituellen Schächtens als anerkannte bindende Verhaltensregel betrachtet. Allgemeine Ausführungen und Zitate von Koranstellen sind nicht ausreichend, die Ausübung der Religionspraxis gehört dazu. Greifen die Mitglieder der Gemeinschaft nur für einzelne Anlässe (Opferfest) auf das geschächtete Fleisch zurück, verzehrten sonst aber Fleisch von betäubt geschlachteten Tieren, besteht innerhalb dieser Gemeinschaft kein bindendes Schächtgebot. Sie verfolgen weniger religiöse, sondern eher traditionelle Motive.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.