Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Schlange

VG Karlsruhe

02.03.2009

3 K 1609/08

Sachverhalt

Nachdem die Polizei den Kläger in angetrunkenem Zustand zusammen mit der Schlange Boa Constrictor Imperator (Kaiserboa) am FKK-Strand eines See angetroffen hatte, wurde die Schlange beschlagnahmt. Die Beklagte (die Artenschutzbehörde) forderte die Nachweise darüber, dass die Schlange artenschutzrechtlich legal in Besitz des Klägers gekommen ist. Für den Fall der Nichterbringung der Nachweise wurde die Einziehung des Tieres angedroht. Der Kläger legte eine Rechnung, die den Kauf einer Schlange nachwies, sowie einen „Vogelpass“, der die Herkunft der Schlange nachweisen soll, vor. Es sei zwar ein Vogelpass, doch im Feld „Vogelart“ ist die Angabe „Boa constrictor“ erkennbar. Die Beklagte sah diese Nachweise als unzureichend. Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung der Schlange.

Beurteilung

Zu Lasten des Besitzers eines Tieres einer besonders geschützten Tierart gilt eine Beweislastumkehr: Nicht der Staat muss die Rechtswidrigkeit des Besitzes nachweisen, sondern der Besitzer dessen Rechtmäßigkeit; der Besitz solcher Tierarten ist im Zweifel rechtswidrig. Hierzu müssen die vorgeschriebenen Dokumente vom Tierhalter vorgelegt werden. Lassen die Dokumente sich aber nicht dem fraglichen Tier zweifelsfrei zuordnen, weil diese Papiere beispielsweise in sich widersprüchlich oder lückenhaft sind, so ist die legale Besitzberechtigung nicht nachgewiesen. Eine Bescheinigung über den Erwerb irgendeiner, nicht näher konkretisierten Schlange der Art Boa constrictor ist in diesem Fall nicht ausreichend. Die Behörde kann deshalb dem Halter das Tier wegnehmen und dieses einziehen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.