Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Versicherungen

Hund

VGH Baden-Württemberg

26.03.2009

2 S 1619/08

Sachverhalt

Die Beklagte (eine Gemeinde) erhebt Hundesteuer aufgrund ihrer Satzung über die Hundesteuer. Sie sieht erstmal einen besonderen Steuersatz für Kampfhunde vor. Die Gemeinde hatte in der Hundesteuersatzung diejenigen Hunderassen aufgelistet, die auch in der Polizeiverordnung des Innenministeriums über das Halten gefährlicher Hunde aufgeführt sind. Die Klägerin, Halterin eines American Staffordshire Terriers, behauptet damit Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Beurteilung

will, darf auf die Rasseliste in landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr zurückgreifen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich überholt sind. Den vorgebrachten Einwand, es gebe keine gefährlichen Hundesrassen, sondern lediglich gefährliche Hundeindividuen, hatten die Richter zurückgewiesen. American Stafford Terrier stellt deutlich höhere Anforderungen an Halter und Züchter als andere Hunde. Gefahren sind selbst nach erfolgreicher Verhaltensprüfung nicht ausgeschlossen. Kommunen dürfen von Kampfhundebesitzern eine höhere Steuer verlangen als von Besitzern anderer Hunde.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos. Ein Jahr darauf hat auch der BGH die Revision der Klägerin verworfen.