Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Wildschwein Gericht LG Stuttgart Datum 07.02.2007 Aktenzeichen 5 S 244/06 Sachverhalt Als der Kläger mit seinem Pkw fuhr, lag auf der Fahrbahn ein Wildschwein, das sich nicht mehr bewegte. Auf Grund der Kollision mit dem Wildschwein hat der Airbag ausgelöst. Aufgrund dessen musste der Airbag und das Airbagmodul erneuert werden, wofür 970,35 EUR anfielen. Der Kläger behauptet, er habe eine Kollision mit dem Wildschwein nicht verhindern können, ebenso wenig wie die Fahrzeuge hinter ihm. Die beklagte Versicherung meint, da sich das Wildschwein nicht bewegte und schon länger dort gelegen habe, sei es wie jedes andere Hindernis zu bewerten. Die spezifische Tiergefahr habe sich nicht verwirklicht und die Einstandspflicht der Beklagten scheide aus. Beurteilung Die spezifische Tiergefahr besteht grade darin, dass Tiere unkontrolliert in eine Fahrbahn hineinrennen und den Verkehr behindern - diese Gefahr hat sich auch dann verwirklicht, wenn in der Folge davon das Wild bereits überfahren wurde und leblos auf der Fahrbahn liegt. Auch das Überfahren eines leblosen Wildschweins bedeutet einen Zusammenstoß mit Haarwild. Die Kaskoversicherung ist daher verpflichtet den Fahrzeugschaden zu ersetzen. Aus den Fahrzeugversicherungsbedingungen ergibt sich nicht, dass solches Haarwild sich in Bewegung befunden haben muss. Entscheidung Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klage hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht