Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Baurecht Tier Hühner Gericht OVG Nordrhein-Westfalen Datum 02.06.2009 Aktenzeichen 8 B 572/09 Sachverhalt Die Antragstellerin (eine Gemeinde) versagte ihr Einvernehmen zu der beantragten Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von 39.900 Masthähnchen in ihrem bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die Antragsgegnerin (Bezirksregierung) erteilte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und ersetzte zugleich das Einvernehmen der Gemeinde. Diese erhob daraufhin Klage. Das VG lehnte den gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Beurteilung Ein gerügter Zuständigkeitsmangel lag nicht vor, da die Bezirksregierung für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig war. In konzentrierten Genehmigungsverfahren ist für die Ersetzung des rechtswidrig verweigerten gemeindlichen Einvernehmens nach § 2 Nr. 4a Abs. 1 Bürokratieabbaugesetz I die Behörde zuständig, die für die Erteilung der Genehmigung, die die Baugenehmigung einschließt, zuständig ist. Die gewerbliche - nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betriebene - Tierhaltung unterliegt der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, da das Vorhaben wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Da sich auf dem Gemeindegebiet kein Innenbereich befindet, in dem das Vorhaben verwirklicht werden kann, kann es nur auf die Nutzung des Außenbereichs verwiesen werden. Entscheidung Das OVG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Zurück zur Übersicht