Urteil: Details

Öffentliches Recht

Schäden durch Tiere

Hund

VG Mainz

02.10.2009

1 L 825/09 MZ

Sachverhalt

Der Hund der Antragstellerin sprang über den Vorgartenzaun auf die Straße und biss dort eine Frau in den Unterarm. Die Wunde musste genäht werden und erforderte eine längere ärztliche Behandlung. Die Verbandsgemeinde stellte daraufhin fest, dass der Hund gefährlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde ist. Diese Feststellung hat verschiedene Verpflichtungen bei der Hundehaltung zur Folge, etwa die Pflicht zur Haftpflichtversicherung und zur Kennzeichnung des Hundes durch einen elektronisch lesbaren Chip, sowie eine Anlein- und Maulkorbpflicht. Die Antragstellerin wandte sich an das VG, der Hund der Geschädigten habe ihren Hund im Welpenalter gebissen. Seitdem empfinde dieser die Geschädigte und ihren Hund als bedrohlich.

Beurteilung

Den Hund der Antragstellerin darf die zuständige Verbandsgemeinde als gefährlich einstufen, da er sich als bissig erwiesen hat. Die Geschädigte hat auch nicht ansatzweise ein Verhalten gezeigt, das den Angriff des Hundes provoziert hat. Vielmehr ist dieser zielgerichtet und in Angriffshaltung auf die Geschädigte zugestürzt. Dies kann auch keineswegs durch die behaupteten negativen Erfahrungen des Tiers im Welpenalter gerechtfertigt werden.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.