Urteil: Details

Öffentliches Recht

Veterinärrecht

Pferd

OLG Schleswig

12.04.2007

2 Ss OWi 44/07

Sachverhalt

Das OLG hatte über die Reichweite des Auskunfts-, Betretens- und Kontrollrechts des Amtsveterinärs nach § 16 TierSchG zu entschieden. Nach einer unrichtigen Beratung durch den Rechtsanwalt der Betroffenen, habe sie dem Amtsveterinär das Betreten ihres Grundstücks in Rahmen einer Kontrolle, verweigert.

Beurteilung

Das sich aus § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG ergebende Auskunfts- und Betretungsrecht der zuständigen Behörden betrifft alle Formen der den Anforderungen des Tierschutzgesetzes unterliegenden Tierhaltungen. Ob die Tierhaltung zugleich der \"Aufsicht\" im Sinne des § 16 Abs. 1 TierSchG unterliegt, ist unerheblich. Hat der Tierhalter nach unrichtiger Beratung durch seinen Rechtsanwalt der zuständigen Behörde das Betreten seines Grundstücks verboten, so scheitert die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG am unvermeidbaren Verbotsirrtum des Betroffenen.

Entscheidung

Auf die Rechtsbeschwerde wurde die Betroffene freigesprochen.