Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Versicherungen

Hund

VG Sigmaringen

28.04.2008

7 K 755/07

Sachverhalt

Die beklagte Stadt änderte ihre Hundesteuersatzung, sodass der Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes auf 600,- EUR jährlich erhöht wurde. Dabei lehnte sie sich an die Polizeiverordnung des Landes über das Halten gefährlicher Hunde an und stellte auf die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen ab. Die Klägerin als Halterin eines American Staffordshire Terriers erhob gegen den erhöhten Hundesteuerbescheid erfolglos Widerspruch und anschließend Klage.

Beurteilung

Der Gemeinderat hat Ende 2006 beim Beschluss der entsprechenden Regelungen wissenschaftliche Untersuchungen der TU Hannover aus den Jahren 2002 bis 2005 unberücksichtigt gelassen, die dafür sprechen, dass die Prämisse einer - rassebedingt - erhöhten Gefährlichkeit nicht mehr zutrifft und nicht die Rassezugehörigkeit eines Hundes für seine Gefährlichkeit maßgebend ist, sondern seine Haltung und Ausbildung. Die Beklagte darf für das Halten eines sog. Kampfhundes nicht 600,00 EUR jährlich Hundesteuer erheben, sondern lediglich denselben Tarif wie für jeden anderen Hund in Höhe von 81,00 EUR. Die städtische Hundesteuersatzung ist, soweit sie für sog. Kampfhunde eine höhere Steuer vorsieht, rechtswidrig und nichtig.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.