Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Hunde

OVG Sachsen-Anhalt

01.04.2005

2 L 22/05

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb eine Art Tierasyl, indem sie auf ihrem Grundstück zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung 18 Hunde unterschiedlicher Rassen hielt, von denen viele schwer krank waren. Sie hatte eingeschläferte bzw. verendete Tiere auf ihrem Grundstück vergraben. Das untersagte der Landkreis. Die dagegen erhobene Klage blieb beim VG ohne Erfolg. Sie verfolgte ihr Begehren beim OVG weiter.

Beurteilung

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts besteht angesichts der Besonderheiten der Tierhaltung der Klägerin, die auf ihrem Grundstück bereits mehrere Hundetierkörper vergraben hat, kein Zweifel. Ein von einer Behörde ausgesprochenes Verbot, Hunde auf dem eigenen Grundstück zu vergraben, kann jedenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen gerechtfertigt sein. Ein Tierbegräbnis in eigenem Garten ist laut Tierkörperbeseitigungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich erlaubt. So darf das Grundstück nicht in Wasserschutzgebieten liegen. Auch darf das Haustier nicht an einer ansteckenden Krankheit gestorben sein. Das Tiergrab muss außerdem mit einer mindestens 50 cm starken Erdschicht bedeckt sein.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos.