Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Versicherungen

Hund

VG Stuttgart

07.02.2006

11 K 3598/04

Sachverhalt

Durch ein anonymes Schreiben erfuhr die Beklagte, dass die Klägerin schon seit längerer Zeit zwei Hunde hält. Die Klägerin erklärte, dass sie die Hunde seit ca. 2 1/2 Jahren zur Pflege aufgenommen hätte, da sie über den Verein schwer vermittelbar seien. Der Verein, der Eigentümer der Hunde, besitze noch kein eigenes Tierheim und sei daher auf private Pflegeplätze angewiesen. Da sie bisher noch keine Hundesteuer zahlte, erließ die Beklagte rückwirkend einen Hundesteuerbescheid. Die Klägerin beantragte, die Bescheide aufzuheben.

Beurteilung

Haltung zum Zweck der Weitervermittlung und Kostenübernahme durch Tierschutzverein ändert nichts an der steuerpflichtigen Hundehaltereigenschaft. Ist laut Satzung steuerpflichtiger Hundehalter derjenige, der den Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat, so kann eine Haltereigenschaft nicht schon deshalb ausgeschlossen sein, weil die Tiere eventuell irgendwann weitervermittelt werden.

Entscheidung

Die Klage wird abgewiesen.