Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Hund

VG Neustadt a.d. Weinstraße

10.08.2006

4 K 758/06.NW

Sachverhalt

Der Kläger besitzt seit 5 Jahren einen Jagdschein. An einem Augustabend erschoss er aus einer Entfernung von ca. 70 m einen Mischlingshund auf einem Wiesengelände. Aufgrund dessen erklärte die Jagdbehörde den Jagdschein des Klägers für ungültig, zog ihn ein und setzte für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von drei Jahren fest. Der Kläger machte geltend, dass er den Hund in der fortgeschrittenen Dämmerung wegen seines dunklen Rückens für ein Wildschwein gehalten habe und erhob dagegen die Klage.

Beurteilung

Bei der eindeutigen Identifizierung des Tiers vor der Schussabgabe handelt es sich um eine grundlegende Jagdpflicht. Der völlig übereilte Schuss auf den Hund stellt eine gravierende Fehlleistung dar, die gerade bei einer Ansitzjagd Ausdruck einer ganz erheblichen Fehleinschätzung ist. Dieses grobe Fehlerverhalten beim Umgang mit einer Waffe rechtfertigt die Annahme seiner unzureichenden Zuverlässigkeit. Die Einziehung des Jagdscheins ist zu Recht erfolgt.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos.