Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Reh

LG Frankfurt am Main

21.12.2005

2-23 O 301/05

Sachverhalt

Der Kläger war auf einer Landstraße von der Fahrbahn abgekommen und mit einem Baum kollidiert. Er behauptet, ein Reh sei von links auf die Straße gesprungen. Daraufhin habe er ein Lenkmanöver nach rechts eingeleitet, um den unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoss zu verhindern. Hierbei habe er die Kontrolle verloren. Am Fahrzeug des Klägers entstand aufgrund der Beschädigungen wirtschaftlicher Totalschaden. Die beklagte Versicherung regulierte nur den entstandenen Glasschaden mit der Begründung, es sei nicht erwiesen, dass ein Reh auf die Straße gesprungen sei. Es hätte sich auch um einen Elch handeln können.

Beurteilung

Die Teilkaskoversicherung des Klägers umfasst u.a. die Zerstörung des Fahrzeugs durch einen Zusammenstoss des Fahrzeugs mit Haarwild i. S. v. Bundesjagdgesetz. Zu diesen gehören auch Rehe. Der Zeuge, der sich mit seinem Fahrzeug etwa 40-50 m hinter dem Kläger befand, bekundete, er habe ein Reh gesehen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Bekundung bestanden für das Gericht keine Zweifel. Abgesehen davon sind Elche in Deutschland für gewöhnlich nicht anzutreffen.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.