Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Pferd

LG Hagen

25.07.2002

8 O 29/02

Sachverhalt

Die Klägerin und die Pferdehalterin des betroffenen Pferdes betreuen ihre Pferde abwechselnd, üblicherweise, wenn eine von ihnen im Urlaub ist. Nach dem die Klägerin das Pferd der Pferdehalterin an einem Abend auf die Weide brachte, vergaß sie dem Pferd den Halsring abzunehmen. Das Pferd war offensichtlich bei dem Versuch, sich an dem störenden Halsring zu kratzen, mit dem Hinterhuf am Halsring hängen geblieben, gestürzt und durch einen Genickbruch zu Tode gekommen. Die Pferdehalterin macht gegen die Klägerin Schadensersatzanspruch geltend. Die Klägerin begehrt diesen Schadenersatz von der Beklagten Versicherung nach dem bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag, was die Beklagte mit der Begründung ablehnte, dass die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Pferden nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.

Beurteilung

Der Haftungsausschluss gilt für den Fall, wenn das Pferd Schaden anrichtet, für den der Tierhalter (oder der Aufpasser) einstehen müsste, beispielsweise, wenn das Pferd Dritte beschädigt. Die Haftung des Versicherungsnehmers und damit seiner Haftpflichtversicherung ist aber nicht ausgeschlossen, wenn Fehlverhalten des Versicherungsnehmers dazu führt, dass sich das Tier selbst verletzt. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen in diesem Streitpunkt sind unklar, dies geht zu Lasten der Versicherung.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.