Urteil: Details

Strafrecht

Tierschutz - Sonstiges

Hund

AG Tiergarten

07.06.2005

(232 Ds) 34 Js 4595/04 (151/04)

Sachverhalt

Der Angeklagte erwarb zwei Rottweilerwelpen, die zu diesem Zeitpunkt unbeschnittene Ohren hatten. Einem davon, dem männlichen Welpen wurden die Ohren unmittelbar am Kopf mit einem nicht näher feststellbaren Gegenstand abgeschnitten. Das Tier bekam dadurch Schwellungen an den Schnittstellen und Vereiterungen an den Wunden. Der Amtstierarzt stellte das Tier sicher und nahm es für die Behandlung auf.

Beurteilung

Das Kupieren der Ohren beruht nicht auf einem vernünftigen Grund und ist daher tierschutzwidrig und strafbar. Durch das von dem Angeklagten vorgenommene Kupieren der Ohren erlitt das Tier lang anhaltende Schmerzen.

Entscheidung

Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen je 20,- EUR verurteilt.