Urteil: Details

Zivilrecht

Mini-Schwein

AG München

06.07.2004

413 C 12648/04

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugesellschaft und Vermieterin der Beklagten. Nach dem Mietvertrag war die Haltung von Haustieren nur mit Zustimmung der Vermieterin möglich. Die Beklagte bat die Klägerin um Zustimmung zur Haltung eines schwarzen Mini-Schweins. Trotz der verweigerten Zustimmung, wurden in der Wohnanlage mehrfach ein Schwein sowie Zwischenfälle mit dem Tier beobachtet. Ein Mal, als das Schwein gerade Richtung Strasse geführt wurde, geriet es in Panik, weil die Müllabfuhr gerade die Mülltonnen leerte. Nur mit Hilfe eines Nachbarn, der dadurch leichte Blessuren erlitt, konnte das Schwein gebändigt werden. Monate zuvor hatte das Schwein den Wasserwart der Kleingartenanlage angegriffen und verletzt. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte auf das Tier zu entfernen. Die Beklagte behauptete, das Schwein sei nur „besuchsweise“ da und ignorierte Aufforderungen der Klägerin.

Beurteilung

Ein Mini-Schwein gilt wie eine Katze oder ein Hund als Haustier, deren Haltung nicht grundsätzlich verboten werden kann. Ein ungefährliches Schwein darf in der Wohnung gehalten werden, wenn der Halter die Ungefährlichkeit des Tieres glaubhaft macht. Im vorliegenden Fall ist der Beseitigungsanspruch jedoch begründet. Nach den genannten zwei Vorfällen besteht eine konkrete Gefahr, dass das Schwein Mitbewohner des Hauses im Hausflur angreifen und verletzen kann. Die Klägerin braucht den nächsten, möglicherweise ernsteren Vorfall nicht abzuwarten.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Beklagten wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR aufgegeben, die Haltung und Verbringung des Schweins in die Wohnung zu unterlassen. Die Berufung der Beklagten blieb ebenfalls ohne Erfolg.