Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Amtshaftung Tier Rinder Gericht BGH Datum 15.02.2007 Aktenzeichen III ZR 137/06 Sachverhalt Die Klägerin betreibt einen Schlachthof. Sie fordert von der beklagten Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadenersatz, weil die von privaten Laboren durchgeführten BSE-Tests Mängel aufgewiesen hatten. Während die Klägerin die Betreiber der Labore als Verwaltungshelfer der Beklagten ansieht und daher diese für die Fehler verantwortlich macht, meint die Beklagte, nach den Umständen des Falles habe die Klägerin lediglich eigene Aufträge an die Labors vergeben, insbesondere habe sie diese selbst ausgesucht, mit ihnen die Preise vereinbart und die unmittelbar an die Klägerin gerichteten Rechnungen bezahlt. Das sei damals in Bayern auch Verwaltungsübung gewesen. Das LG hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das OLG München hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen Beurteilung Die Verwaltungsbehörde ist für Mängel bei der Durchführung von BSE-Tests durch private Labors in Bayern verantwortlich. Die privaten Labore sind Verwaltungshelfer, da die Durchführung der vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung Aufgabe der zuständigen Behörde ist und einem amtlichen Tierarzt obliegt (§ 22a Abs. 1 Fleischhygienegesetzes, hier noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993, BGBl. I S. 1189). Entscheidung Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht